in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4. Oktober 2002[1],
gestützt auf Artikel 24, 44 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],
Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit in einem zivilen Verbundsystem.
Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes:
a. | schützen die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen primär vor und bei grossen Schadenereignissen, Katastrophen und in Notlagen; |
b. | stellen die Rettung und Hilfe sicher; |
c. | tragen zur Bewältigung der Folgen bei; |
d. | arbeiten mit den anderen sicherheitspolitischen Bereichen zusammen. |
Eine kantonale Führungsorganisation stellt den zeitgerechten und koordinierten Einsatz der Mittel sicher.
Der Kanton regelt, steuert und koordiniert die Massnahmen im Bevölkerungsschutz, soweit diese sich nicht auf eine Gemeinde allein beschränken.
Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen:
a. | Aufgaben, Befugnisse, Grundgliederung, personelle Zusammensetzung, Logistik, Aufgebot und Einsatz sowie Entschädigung des kantonalen Führungsstabes (KFS); |
b. | die Massnahmen und Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Bst. b dieses Gesetzes; |
c. | das Verfahren und die Entschädigung für die Requisition nach Art. 8 dieses Gesetzes; |
d. | die Kostenzuordnung bei Einsätzen nach Art. 10 dieses Gesetzes. |
Der Regierungsrat:
a. | ernennt den Stabschef oder die Stabschefin des kantonalen Führungsstabes sowie deren Stellvertretung; |
b. | kann den kantonalen Führungsstab auch ausserhalb des Aufgabenbereichs des Bevölkerungsschutzes einsetzen; |
c. | genehmigt Verträge der Gemeinden nach Art. 5 Abs. 4 dieses Gesetzes; |
d. | verpflichtet und entschädigt private Organisationen und Fachkräfte nach Art. 7 dieses Gesetzes; |
e. | erstattet dem Kantonsrat Bericht über die Massnahmen und Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen bei Katastrophen und in Notlagen. |
Das zuständige Departement vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz sowie dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, sofern keine andere kantonale Vollzugsbehörde oder Dritte damit beauftragt sind.
Das Departement:
a. | stellt die Warnung der Behörden und die Alarmierung der Bevölkerung sicher; |
b. | stellt die Einsatzbereitschaft des kantonalen Führungsstabs sicher; |
c. | kann den kantonalen Führungsstab aufbieten und bis zu drei Tagen einsetzen; |
d. | regelt die Schadenplatzorganisation und stellt deren Einsatzbereitschaft sicher; |
e. | unterstützt die Gemeindeführungsorgane in der Ausbildung; |
f. | ist verantwortlich für die Koordination von Vorbereitung und Einsatz der Partnerorganisationen. |
Die Einwohnergemeinden (nachfolgend Gemeinden genannt) sind gemäss den Vorgaben des Kantons zuständig für die Vorbereitung und den Vollzug von Massnahmen, soweit sie innerhalb des Gemeindegebiets oder für nachbarliche Hilfe getroffen bzw. geleistet werden müssen. Sie werden vom Kanton unterstützt.
Massnahmen gemäss Absatz 1 richten sich nach den Möglichkeiten der Gemeinden.
Die Gemeinden können bei drohender Gefährdung räumlich und zeitlich begrenzte Sicherheitsmassnahmen beschliessen.
Sie können mit Gemeinden ausserhalb des Kantons zusammenarbeiten. Verträge erfordern die Zustimmung des Kantons.
Der Einwohnergemeinderat:
a. | bestellt ein Führungsorgan; |
b. | legt Aufgaben, Befugnisse, Gliederung, personelle Zusammensetzung, Logistik, Ausbildung, Aufgebot und Einsatz sowie Entschädigung seines Führungsorgans im Rahmen der kantonalen Vorgaben fest; |
c. | sorgt für die Einsatzbereitschaft seines Führungsorgans; |
d. | kann sein Führungsorgan ausserhalb des Aufgabenbereichs des Bevölkerungsschutzes einsetzen. |
Bei Katastrophen und in Notlagen können private Organisationen zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
Kann der Bedarf an Fachpersonal auf dem ordentlichen Weg nicht zeitgerecht gedeckt werden, so können Fachkräfte zum Einsatz verpflichtet werden.
Verpflichtete Organisationen und Fachkräfte werden für den Einsatz entschädigt.
Der Kanton kann bei Katastrophen und in Notlagen alle für die Hilfeleistung notwendigen beweglichen und unbeweglichen Sachen gegen Entschädigung requirieren, sofern die öffentlichen Mittel nicht ausreichen.
Die Kosten für Ausbildung und Einsatz des kantonalen Führungsstabs trägt der Kanton, jene für das Gemeinde-Führungsorgan die Gemeinde.
Bei der Kostenzuteilung sind Kriterien wie Verursachung, Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden sowie Solidarität (Billigkeit) zu beachten.
Der Kanton kann die Gemeinden und Dritte verpflichten, sich an den Kosten zu beteiligen.
Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für die Ausbildung, Ausrüstung und Einsätze gemäss der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
Die Kosten für die Vorbereitung des sanitätsdienstlichen Rettungswesens trägt der Kanton.
Bei Katastrophen und in Notlagen kann der Regierungsrat das Beschwerdeverfahren vereinfachen, Beschwerdefristen verkürzen und Beschwerden die aufschiebende Wirkung entziehen.
Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen werden mit Haft oder Busse bestraft; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Bundesgesetzgebung.
Strafbar ist insbesondere, wer den Weisungen und Verfügungen der zuständigen Behörden, namentlich einem Aufgebot zur Hilfeleistung, nicht nachkommt.
...[3]
Das Gesetz über Massnahmen für den Krisen-, Katastrophen- und Kriegsfall (Notstandsgesetz) vom 31. Oktober 1976[4] wird aufgehoben.
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.[5] Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 66
geändert durch:
- das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13)
Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
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22.10.2004 | 01.01.2005 | Erlass | Erstfassung | OGS 2004, 66 |
15.03.2007 | 01.08.2007 | Art. 14 | totalrevidiert | OGS 2007, 13 |
Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
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Erlass | 22.10.2004 | 01.01.2005 | Erstfassung | OGS 2004, 66 |
Art. 14 | 15.03.2007 | 01.08.2007 | totalrevidiert | OGS 2007, 13 |