412.11

Volksschulverordnung

(VSchV)

vom 16.03.2006 (Stand 01.08.2023)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006[1],

beschliesst:
1. Stufenübergreifende Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1

Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Bildungsgesetzes die Ausbildung auf der Volksschulstufe.

Art. 2
Unterrichtszeiten und Lektionsdauer
1

Der Schulrat legt die wöchentlichen Unterrichtstage und die unterrichtsfreien Halbtage fest.

2

Die Schulleitung bestimmt unter Beachtung der Blockzeiten die täglichen Unterrichtszeiten und die Pausen für die verschiedenen Stufen und Klassen.

3

Die Unterrichtszeit pro Lektion beträgt 45 Minuten.

Art. 3
Blockzeiten
1

Die Blockzeiten umfassen den Zeitrahmen von vier Lektionen an fünf Vormittagen für den obligatorischen Kindergarten und die Primarschule.

2

Für kurzfristige Schulausfälle und ordentliche unterrichtsfreie Zeiten innerhalb der Blockzeiten ist die Betreuung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen.

3

Das zuständige Departement regelt weitere Ausnahmen und Einzelheiten.

Art. 4
Schulergänzende Tagesstrukturen und Angebote
1

Die Einwohnergemeinde erhebt mit geeigneten Mitteln den Bedarf an schulergänzenden Tagesstrukturen und entsprechenden Angeboten.

2

Der Einwohnergemeinderat legt die Höhe der Beiträge der Erziehungsberechtigten in einem Reglement fest, sofern die Einwohnergemeinde die schulergänzenden Tagesstrukturen selber anbietet.

3

Für die Führung von schulergänzenden Tagesstrukturen stellt die Einwohnergemeinde ihre vorhandene Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung und trägt die diesbezüglichen Betriebskosten.

4

Überträgt die Einwohnergemeinde die Führung von schulergänzenden Tagesstrukturen einer privaten Institution, so schliesst sie mit dieser eine Leistungsvereinbarung ab.

Art. 5
Stundenplan
1

Die Lehrpersonen gestalten den Stundenplan im Rahmen der Vorgaben zu den Blockzeiten gemäss Art. 3 dieser Verordnung, der kantonalen Stundentafel und der von der Schulleitung festgelegten täglichen Unterrichtszeiten.

2

Die Schulleitung ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

3

In begründeten Fällen kann das zuständige Amt auf Antrag der Schulleitung Abweichungen von den Vorgaben bewilligen.

Art. 6
Klassengrössen
1

Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beträgt höchstens:

a. Kindergarten 24
b. Primarschule 26
c. Orientierungsschule 26
d. Einführungsklassen, Kleinklassen und Werkklassen:  
  1. Einklassige Abteilung 12
  2. Mehrklassige Abteilung 10
2

Bei integrativer Förderung gemäss Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung und bei Führung von mehrklassigen Abteilungen vermindert der Schulrat die Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse angemessen.

Art. 7
Abweichungen in den Klassengrössen
1

Die Höchstbestände gemäss Art. 6 dieser Verordnung können um höchstens zwei Schülerinnen oder Schüler überschritten werden, sofern diese Abweichung voraussichtlich nicht länger als zwei Jahre dauert. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.

Art. 8
Promotion und Übertritt
1

Ist es auf Grund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, so wiederholen oder überspringen Schülerinnen und Schüler der Volksschulstufe im Rahmen der Promotionsbestimmungen eine Klasse.

2

Der Regierungsrat regelt den Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I sowie die Promotionsbestimmungen in Ausführungsbestimmungen.

Art. 9
Förderangebote
a. Integrative Förderung
1

Für die integrative Förderung können eingesetzt werden:

a. eine schulische Heilpädagogin oder ein schulischer Heilpädagoge;
b. Förderlehrpersonen;
c. Lehrpersonen für Deutsch für Fremdsprachige.
2

Individuell festgelegte Lernziele werden im Zeugnis ausgewiesen.

Art. 10
b. Spezialklassen
1

In Einführungsklassen:

a. werden schulpflichtige, aber noch nicht in allen Teilen schulfähige Schülerinnen und Schüler unterrichtet;
b. wird der Lehrstoff der ersten Primarklasse auf zwei Schuljahre verteilt;
c. gilt der Besuch der beiden Schuljahre als ein Pflichtschuljahr.
2

Kleinklassen (in der Primarschule) und Werkklassen (in der Orientierungsschule) werden von Schülerinnen und Schülern mit besondern pädagogischen Bedürfnissen besucht.

Art. 11
c. Verfahren
1

Die Schulleitung entscheidet auf Antrag der Lehrpersonen und der Erziehungsberechtigten über die geeigneten Förderangebote.

2

Sind die Beteiligten mit diesem Entscheid nicht einverstanden, so entscheidet der Schulrat nach Anhörung des Schulpsychologischen Dienstes. *

2. Bestimmungen für einzelne Stufen
Art. 12
Kindergarteneintritt
1

Kinder, die bis Ende Februar das fünfte Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in das obligatorische Kindergartenjahr ein.[2] *

2

Die Einwohnergemeinde meldet den Schulleitungen die Kinder, die bis zum massgebenden Stichtag das fünfte Altersjahr vollendet haben.

3

Die Schulleitungen informieren die Erziehungsberechtigten, deren Kinder in das obligatorische Kindergartenjahr aufgenommen werden.

4

Ein früherer Kindergarteneintritt ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Die Schulleitung entscheidet über den Antrag.

Art. 12a *
Basisstufe
1

Anstelle der Führung eines Kindergartens mit anschliessender Unterstufe (1. und 2. Klasse Primarschule) können die Einwohnergemeinden ausnahmsweise eine Basisstufe führen. Diese umfasst zwei Jahre Kindergarten und Unterstufe.

2

Die Führung der Basisstufe ist auf die Aussenschulen beschränkt.

3

Der Regierungsrat kann weitere Einzelheiten, insbesondere zur Organisation, zu den Lehrplänen und zur Ausbildung der Lehrpersonen, in Ausführungsbestimmungen regeln.

Art. 13
Übertritt in die Primarschule
1

Kinder, die bis Ende Februar das sechste Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in die Primarschule ein.[3] *

2

Die Schulleitung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten jüngere Kinder in die Primarschule aufnehmen, sofern sie schulfähig sind.

3

Die Schulleitung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Kindergartenlehrperson noch nicht schulfähige Kinder um höchstens ein Jahr vom Eintritt in die Primarschule zurückstellen. Die Beteiligten sind vor dem Entscheid anzuhören.

Art. 14
Organisationsform der Orientierungsschule
a. Allgemeines
1

Der Einwohnergemeinderat hat für die Orientierungsschule eine der beiden in Art. 15 und 16 dieser Verordnung definierten Organisationsformen zu wählen.

2

Ausnahmen bewilligt auf Gesuch hin das zuständige Departement.

Art. 15
b. Kooperative Orientierungsschule
1

Die kooperative Orientierungsschule umfasst die Stammklassen und die Niveaugruppen; beide werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet.

2

Das zuständige Departement legt fest, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unterrichtet.

3

Der Regierungsrat regelt die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Stammklassen in Ausführungsbestimmungen.

Art. 16
c. Integrierte Orientierungsschule
1

Die integrierte Orientierungsschule umfasst die Stammklassen und die Niveaugruppen. Die Stammklassen bestehen aus Schülerinnen und Schülern verschiedener Anforderungsstufen. Die Niveaugruppen werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet.

2

Das zuständige Departement legt fest, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden. Die übrigen Fächer werden in Stammklassen unterrichtet.

3. Kantonsbeiträge
Art. 17
Schulergänzende Tagesstrukturen
1

Für die Führung von schulergänzenden Tagesstrukturen gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bildungsgesetzes[4] werden an die Einwohnergemeinden oder an private Institutionen bis 31. Juli 2014 Beiträge geleistet. *

2

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Anzahl der Betreuungseinheiten. Eine Betreuungseinheit entspricht der Betreuung eines Kindes während einer Stunde.

3

Pro Betreuungseinheit wird Fr. 1.40 entrichtet.

4

Voraussetzung für die Beiträge ist ein Betriebskonzept, das die vom zuständigen Departement aufgestellten Minimalanforderungen und Qualitätskriterien erfüllt.

5

Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten.

6

Das zuständige Amt prüft die Gesuche und entscheidet über die Zusicherung der Beiträge.

4. Schlussbestimmungen
Art. 18
Übergangsbestimmungen
1

Für die Umsetzung der nachfolgenden Artikel gelten folgende Übergangsfristen:

a. Art. 3 bis zu Beginn des Schuljahres 2007/08;
b. Art. 12 gestaffelte Einführung des neuen Stichtags bis Ende April im Hinblick auf das Schuljahr 2006/07, bis Ende Mai im Hinblick auf das Schuljahr 2007/08, bis Ende Juni im Hinblick auf das Schuljahr 2008/09;
c. Art. 14 bis 16 Einführung bis zu Beginn des Schuljahres 2009/10.
2

… *

Art. 18a *
Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 26. Januar 2023
1

Für die Umsetzung der nachfolgenden Artikel gelten folgende Übergangsregelungen:

a. Art. 12 Einführung des Stichtags Ende April auf das Schuljahr 2024/2025 und des neuen Stichtags Ende Februar auf das Schuljahr 2025/2026;
b. Art. 13 Einführung des Stichtags Ende April auf das Schuljahr 2025/2026 und des neuen Stichtags Ende Februar auf das Schuljahr 2026/2027;
2

Für Kinder, die im Zeitpunkt der Änderung eines Stichtags bereits in den freiwilligen Kindergarten eingetreten sind, finden die neuen Stichtage keine Anwendung.

Art. 19
Aufhebung bisherigen Rechts
1

Es werden aufgehoben:

a. ...[5]
b. die Richtlinien des Erziehungsdepartements betreffend die Festsetzung von Blockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule vom 19. Januar 1994[6];
c. ...[7]
2

...[8]

Art. 20
Inkrafttreten
1

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.[9]

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 95

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2006 (OGS 2006, 46)

 

geändert durch

- Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98),

- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 17., OGS 2010, 41),

- Nachtrag vom 30. Mai 2012, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2012 (OGS 2012, 38),

- Nachtrag vom 14. April 2016, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 1. März 2016, Kantonsratsprotokoll vom 14. April 2016 (23.16.01), in Kraft seit 1. August 2016 (OGS 2016, 25),

- Nachtrag vom 29. Juni 2018 (OGS 2018, 23), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2018, Kantonsratsprotokoll vom 25. Mai und 29. Juni 2018 ((23.18.03), in Kraft seit 1. August 2019 (OGS 2018, 29), samt Berichtigung durch die Redaktionskommission vom 10. Juni 2020 (OGS 2020, 25),

- Nachtrag vom 26. Januar 2023, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 8. November 2022, Kantonsratsprotokoll vom 26. Januar 2023 (23.22.02), in Kraft seit 1. August 2023 (OGS 2023, 3)

OGS 2006, 95
  1. [1] GDB 410.1
  2. [2] Zur gestaffelten Einführung des Stichtags siehe Übergangsbestimmung von Art. 18a
  3. [3] Zur gestaffelten Einführung des Stichtags siehe Übergangsbestimmung von Art. 18a
  4. [4] GDB 410.1
  5. [5] Die Änderung bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 2006, 95 konsultiert werden
  6. [6] Unveröffentlicht
  7. [7] Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2006, 95 konsultiert werden
  8. [8] Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2006, 95 konsultiert werden
  9. [9] Vom Regierungsrat auf 1. August 2006 in Kraft gesetzt (OGS 2006, 46)

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.03.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 95
25.11.2008 01.01.2009 Art. 11 Abs. 2 geändert OGS 2008, 98
21.05.2010 01.01.2011 Art. 11 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
30.05.2012 01.01.2012 Art. 17 Abs. 1 geändert OGS 2012, 38
30.05.2012 01.01.2012 Art. 18 Abs. 2 aufgehoben OGS 2012, 38
14.04.2016 01.08.2016 Art. 12a eingefügt OGS 2016, 25
29.06.2018 01.08.2019 Art. 12 Abs. 1 geändert OGS 2018, 23
26.01.2023 01.08.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert OGS 2023, 3
26.01.2023 01.08.2023 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 2023, 3
26.01.2023 01.08.2023 Art. 18a eingefügt OGS 2023, 3

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.03.2006 01.08.2006 Erstfassung OGS 2006, 95
Art. 11 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 11 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 12 Abs. 1 29.06.2018 01.08.2019 geändert OGS 2018, 23
Art. 12 Abs. 1 26.01.2023 01.08.2023 geändert OGS 2023, 3
Art. 12a 14.04.2016 01.08.2016 eingefügt OGS 2016, 25
Art. 13 Abs. 1 26.01.2023 01.08.2023 geändert OGS 2023, 3
Art. 17 Abs. 1 30.05.2012 01.01.2012 geändert OGS 2012, 38
Art. 18 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben OGS 2012, 38
Art. 18a 26.01.2023 01.08.2023 eingefügt OGS 2023, 3