gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Feuerwehrgesetzes vom 23. Oktober 2008[1], *
Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfeger durch die Feuerpolizeiverordnung[2] und die Ausführungsbestimmungen über den Kaminfegerdienst[3] übertragenen Reinigungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilichen Mängeln. Weitergehende Aufgaben und deren Entschädigungen sind vom Einwohnergemeinderat besonders zu regeln.
Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche eine ordnungsgemässe und rationelle Reinigung gewährleistet.
Die Reinigung mit chemischen Hilfsmitteln darf grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Gebäudeeigentümer bzw. Mieter ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Feuerschaukommission die Reinigungsmethode vorschreiben.
Die Entschädigung der Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Vorgabezeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.
Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die Arbeiten durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt werden.
Mit der Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich die Benutzung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad.
Beratung, Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Art. 1 dieses Tarifs sind darin eingeschlossen.
Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als 20 Prozent, mindestens aber 10 Minuten, über- oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen (Art. 5 dieses Tarifs).
Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach Zeitaufwand pro Person im Objekt für die Arbeit an der Feuerungsanlage, einschliesslich Beratung und Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Art. 1 dieses Tarifs abgegolten.
Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist (Art. 4 dieses Tarifs).
Mit der Grundtaxe werden jene Kosten abgegolten, welche nicht dem einzelnen Reinigungsobjekt direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellung und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspause und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbstständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerung, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 17 Minuten pro Haus. *
Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis des Eigentümers oder Mieters ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.
Die alkalische Heizkesselreinigung, welche aus Umweltschutz- und Energiespargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit dem Anlagebesitzer.
Für Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebietes kann die Grundtaxe angemessen erhöht werden.
Bei Reinigungsarbeiten in Siedlungen abseits von mit Motorfahrzeugen befahrbaren Strassen kann die entsprechende Fusswegzeit nach Aufwand berechnet werden. Die aufgewendete Zeit ist auf die gereinigten Objekte aufzuteilen. Dasselbe gilt auch für allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten.
Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden des Eigentümers oder des Mieters nicht erfolgen, so kann die Grundtaxe verrechnet werden.
Für vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten:
a. | Überzeit (18.00 bis 20.00, 06.00 bis 07.00 Uhr) | + 25 Prozent |
b. | Samstags- und Nachtarbeit (20.00 bis 06.00 Uhr) | + 50 Prozent |
c. | Sonntagsarbeit | + 100 Prozent |
Im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Sonderentschädigungen, wie Einsteigen in Kessel, werden zusätzlich verrechnet.
Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel oder dergleichen. *
Die dem Kunden verrechneten Sonderkosten dürfen zur Bemessung der Grundtaxe nicht herangezogen werden.
Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält den Zeitaufwand, den Rechnungsbetrag und die Grundsätze des Tarifs.
Beschwerden gegen Rechnungen gemäss diesem Tarif sind innert 20 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung der zuständigen Feuerschaukommission unter Beilage der Rechnung einzureichen.
Gegen Entscheide der Feuerschaukommission kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet beim Einwohnergemeinderat Beschwerde erhoben werden.
Der Kaminfegertarif vom 26. November 1984[4] wird aufgehoben.
Dieser Tarif tritt auf den 1. August 1990 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 30
geändert durch
- Nachtrag vom 18. Februar 1992, in Kraft seit 1. März 1992 (OGS 1993, 7),
- Nachtrag vom 7. Februar 1995, in Kraft seit 1. Januar 1995 (OGS 1995, 65),
- Nachtrag vom 8. Januar 2001, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OGS 2001, 4),
- Nachtrag vom 5. Dezember 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2006, 87),
- die Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz vom 2. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 103)
Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
---|---|---|---|---|
03.07.1990 | 01.08.1990 | Erlass | Erstfassung | OGS 1991, 30 |
08.01.2001 | 01.01.2001 | Art. 3 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
08.01.2001 | 01.01.2001 | Art. 4 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
08.01.2001 | 01.01.2001 | Art. 5 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
08.01.2001 | 01.01.2001 | Art. 6 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
08.01.2001 | 01.01.2001 | Art. 7 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
08.01.2001 | 01.01.2001 | Art. 8 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
08.01.2001 | 01.01.2001 | Art. 9 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
08.01.2001 | 01.01.2001 | Art. 10 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
08.01.2001 | 01.01.2001 | Art. 12 Abs. 2 | geändert | OGS 2001, 4 |
08.01.2001 | 01.01.2001 | Art. 13 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
05.01.2006 | 01.01.2007 | Art. 6 Abs. 2 | geändert | OGS 2006, 87 |
02.12.2008 | 01.01.2009 | Ingress | geändert | OGS 2008, 103 |
Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
---|---|---|---|---|
Erlass | 03.07.1990 | 01.08.1990 | Erstfassung | OGS 1991, 30 |
Ingress | 02.12.2008 | 01.01.2009 | geändert | OGS 2008, 103 |
Art. 3 | 08.01.2001 | 01.01.2001 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
Art. 4 | 08.01.2001 | 01.01.2001 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
Art. 5 | 08.01.2001 | 01.01.2001 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
Art. 6 | 08.01.2001 | 01.01.2001 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
Art. 6 Abs. 2 | 05.01.2006 | 01.01.2007 | geändert | OGS 2006, 87 |
Art. 7 | 08.01.2001 | 01.01.2001 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
Art. 8 | 08.01.2001 | 01.01.2001 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
Art. 9 | 08.01.2001 | 01.01.2001 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
Art. 10 | 08.01.2001 | 01.01.2001 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |
Art. 12 Abs. 2 | 08.01.2001 | 01.01.2001 | geändert | OGS 2001, 4 |
Art. 13 | 08.01.2001 | 01.01.2001 | totalrevidiert | OGS 2001, 4 |